2 keinen anderen qualifizierten Täuschungsmitteln gegriffen. Blosse Beteuerungen, wie sie der Beschuldigte gemacht habe, könnten gegenüber einer erfahrenen und zeitweise durchaus misstrauischen Patentanwältin kaum genügen, um eine arglistige Täuschung zu begründen. Es sei nicht am Beschuldigten gewesen, Beweise dafür vorzulegen, dass die in seinen E-Mails erwähnten Geschäfte tatsächlich abgeschlossen worden seien. Solche Belege hätte die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten verlangen müssen, bevor sie weitere Aufträge für ihn erledigt habe.