4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass einige der geltend gemachten angeblichen Täuschungen für die Erfüllung des Tatbestands von vornherein irrelevant seien. Und selbst wenn sie als Täuschung anzusehen wären, wären sie zeitlich nach den Vermögensverschiebungen erfolgt, weshalb es an der Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverschiebung fehle. Falls die Angaben des Beschuldigten unwahr gewesen sein sollten, wären sie höchstens geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begleichung der Rechnungen hinzuhalten. Dies wäre ohne Strafrechtsrelevanz.