382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 21. Mai 2015 wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig gemacht. Ihm wird vorgeworfen, sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unrechtmässig bereichert zu haben, dies unter mehrfacher wahrheitswidriger Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen.