1. Am 14. März 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Dagegen erhob Letztere am 5. April 2017 Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei fortzusetzen beziehungsweise wiederaufzunehmen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.