Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 142 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 14. März 2017 (EO 16 11665) Erwägungen: 1. Am 14. März 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Betrugs zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Dagegen erhob Letztere am 5. April 2017 Beschwerde und beantragte, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei fortzusetzen bezie- hungsweise wiederaufzunehmen. In ihrer Stellungnahme beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. In der Replik vom 7. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 21. Mai 2015 wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig gemacht. Ihm wird vorgeworfen, sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unrechtmässig bereichert zu haben, dies unter mehrfacher wahrheitswidriger Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Be- schwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe sie mittels mehre- rer E-Mails darüber getäuscht, dass er Geschäfte abgeschlossen habe und die of- fenen Rechnungen nun werde bezahlen können. Dadurch soll er sie zu wiederhol- ten Leistungserbringungen und Vorstreckungen von Geldbeträgen verleitet und in der Höhe von EUR 62'213.07 am Vermögen geschädigt haben. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass einige der geltend ge- machten angeblichen Täuschungen für die Erfüllung des Tatbestands von vornher- ein irrelevant seien. Und selbst wenn sie als Täuschung anzusehen wären, wären sie zeitlich nach den Vermögensverschiebungen erfolgt, weshalb es an der Kausa- lität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverschiebung fehle. Falls die An- gaben des Beschuldigten unwahr gewesen sein sollten, wären sie höchstens ge- eignet gewesen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begleichung der Rech- nungen hinzuhalten. Dies wäre ohne Strafrechtsrelevanz. Ausserdem würde es sich bei den Behauptungen in den E-Mails bloss um einfache Lügen handeln. Die Beschwerdeführerin habe vom Beschuldigten Vorauszahlungen verlangt, die er nicht geleistet habe. Trotzdem habe sie anschliessend Aufträge für ihn ausgeführt. Der Beschuldigte habe zwar Zusicherungen gemacht, er werde demnächst Geld erhalten, habe aber nie irgendwelche (gefälschten oder verfälschten) Dokumente oder Unterlagen vorgelegt, um diese Behauptung zu untermauern. Er habe auch zu 2 keinen anderen qualifizierten Täuschungsmitteln gegriffen. Blosse Beteuerungen, wie sie der Beschuldigte gemacht habe, könnten gegenüber einer erfahrenen und zeitweise durchaus misstrauischen Patentanwältin kaum genügen, um eine arglis- tige Täuschung zu begründen. Es sei nicht am Beschuldigten gewesen, Beweise dafür vorzulegen, dass die in seinen E-Mails erwähnten Geschäfte tatsächlich abgeschlossen worden seien. Solche Belege hätte die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten verlangen müs- sen, bevor sie weitere Aufträge für ihn erledigt habe. Ihr wäre es mit Blick auf ihre Tätigkeit als Patentanwältin, ihre Berufserfahrung, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sowie die in Frage stehenden Forderungsbeträge möglich und zu- mutbar gewesen, seine Angaben zu überprüfen und Vorsichtsmassnahmen zu tref- fen, um ihre Forderungen abzusichern. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus dem Ausland stamme und für die österreichische Beschwerdeführerin ein eher neuer Kunde gewesen sei. Sie hätte zum Beispiel nur gegen Vorschüsse arbeiten oder sich vom Beschuldigten Belege für die von ihm in Aussicht gestellten Zah- lungseingänge vorlegen lassen können. Letzteres gelte insbesondere für die Akti- enverkäufe, die sich ohne Aufwand anhand von Transaktionsbelegen, Einzah- lungsbelegen der Bank, Bestätigungen des Käufers etc. hätten belegen lassen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten minimalste Vor- sichtsmassnahmen ausser Acht gelassen und dies auch dann noch, als sie schon den Verdacht gehabt habe, dass sich der Beschuldigte in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie üblicherweise kei- ne Vorauszahlungen in Rechnung stelle, sei das ihr eigenes Risiko und für die Fra- ge der Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich. Wenn sie zudem einräume, der Beschuldigte sei ein Ausnahmefall gewesen, weil seine Aufträge hohe externe Kos- ten verursacht hätten, so gestehe sie selber ein, leichtfertig gehandelt zu haben. Abgesehen von den fehlenden (qualifizierten) Täuschungshandlungen und der Op- fermitverantwortung dürfte es gemäss der Generalstaatsanwaltschaft ferner kaum nachweisbar sein, dass der Beschuldigte nicht zahlungswillig gewesen sei. Selbst wenn er mit seinen Zusicherungen übertrieben hätte und ihm dies nachgewiesen werden könnte, wäre der Nachweis des fehlenden Zahlungswillens noch nicht er- bracht. Es habe ihm von Anfang an bewusst sein müssen, dass er seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht werde ausweichen können. Er habe beispielsweise auch nicht versucht, seine Identität zu verschleiern, anonym zu bleiben oder andere Um- gehungsmöglichkeiten wie das Vorschieben von Scheinfirmen genutzt. 5. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin was folgt: Die Generalstaatsanwalt- schaft behaupte, es fehle an der Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Ver- mögensverschiebung. Dies sei falsch, da die Täuschung bereits zu Beginn der Ge- schäftsbeziehungen erfolgt sei, indem der Beschuldigte anfänglich Zahlungen in der Höhe von rund EUR 40.000.00 geleistet, dadurch Zahlungsfähigkeit und Zah- lungswilligkeit vorgespiegelt und sich Vertrauen erschlichen habe. Zu diesem Zeit- punkt, im Herbst 2013, habe sie, die Beschwerdeführerin, keine Veranlassung zu zweifeln gehabt. Im Herbst 2013 habe sie auf von ihm erteilte Aufträge hin Nach- zahlungen von Jahresgebühren und zu einigen Patentanmeldungen und Patenten Wiedereinsetzungen veranlasst. Aus den Leistungen hätten Kosten von 3 ca. EUR 40‘000.00 resultiert. Diese Kosten seien nicht mit der Erteilung der Aufträ- ge an externe Anwälte angefallen, sondern nach deren Leistungserbringung und zu einem viel späteren Zeitpunkt, insbesondere erst im Laufe des Jahres 2014. Die Rechnungen über die Wiedereinsetzungen und Nachzahlungen von Gebühren hät- ten grossteils ein Datum aus dem Jahr 2014. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über die Empfehlung eines langjährigen Mandanten der Be- schwerdeführerin, der in Österreich ansässigen J.________KG, vermittelt worden sei. Diese Firma sei zu diesem Zeitpunkt in Geschäftsbeziehung mit dem Beschul- digten gewesen. Ab dem 17. Juni 2014 – dem Zeitpunkt der E-Mail an den Beschwerdeführer, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nur nach erfolgter Vorauszahlung Aufträge an Dritte erteile oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen werde – habe sie nur einen einzigen Auftrag durchgeführt, der mit externen Kosten – in der Grössenordnung von EUR 5‘000.00 – verbunden ge- wesen sei. Dies sei jener Fall gewesen, den sie in der Beschwerde, Seite 5, darge- legt habe. Die diesbezüglichen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft gin- gen ins Leere. Überdies sei es unzumutbar, von einem Mandanten Belege über seine Geschäfte – Aktienverkäufe und dergleichen – zu verlangen. Ein solches Be- gehren als minimalste Vorsichtsmassnahme zu bezeichnen, sei realitätsfern. Fer- ner sei es absurd zu meinen, die Beschwerdeführerin hätte jemals mit jemandem eine Geschäftsbeziehung begonnen, dessen Identität einer Überprüfung bedurft hätte. Der Beschuldigte sei über eine Vermittlung zu ihr gekommen. Sie habe da- her keine Zweifel an seiner Identität gehabt. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Die Betrugsmerkmale setzen sich demnach aus den 4 fünf Tatbestandselementen der (1) Täuschung über Tatsachen, der (2) Arglistigkeit der Täuschung, des (3) täuschungsbedingten Irrtums, der (4) Vermögendisposition des Geschädigten sowie des (5) beim Geschädigten eingetretenen Vermögens- schadens zusammen. Nur wenn diese Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllt sind, liegt ein Betrug nach Art. 146 StGB vor. Eine Täuschung kann sich auf sogenannte in- nere Tatsachen beziehen. Das heisst auf Vorgänge, welche sich innerhalb des Täters abspielen und für den Geschädigten kaum überprüfbar sind, da er nicht in den Täter «hineinschauen» kann. Die Zahlungsbereitschaft (allgemeiner: der Wille zur redlichen Erfüllung von Versprechen) ist als innere Tatsache oft betrugsrelevant (vgl. ARZT, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 146 StGB). Bei bloss konkludenter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einfache Lüge vor (BGE 125 IV 124). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nur arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2). Um Arglist bejahen zu können, muss sich der Täter einer qualifizierten Vorgehensweise bedienen. In dieser Einschränkung kommt die Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Arglist liegt vor, wenn der Täter zwecks Täuschung ein Lügengebäude erstellt oder betrügerische Machenschaften an den Tag legt, seine Angaben nicht überprüfbar sind oder eine Überprüfung als nicht zumutbar erscheint, beziehungsweise der Täter den Getäuschten von einer mögli- chen Überprüfung abhält oder genau weiss, dass der Getäuschte keine Überprü- fung vornehmen wird (vgl. ARZT, a.a.O., N. 63 zu Art. 146 StGB). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist auf geistes- schwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Op- fer oder auf solche, die sich in einem sog. Abhängigkeits- oder Unterordnungsver- hältnis oder einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwor- tung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2012 vom 19.04.2013 E. 1.1). 6.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet, eingehend ermittelt und ist zum korrekten Schluss gekom- men, dass wenn Anklage erhoben und das Handeln des Beschuldigten durch ein Sachgericht beurteilt werden würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren würde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 14. März 2017 ausführt, gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 16. De- 5 zember 2015 an, dass er in eine miserable finanzielle Situation manövriert worden sei, weil Verträge von seinen Partnern nicht eingehalten worden seien und diese in vielen Fällen ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, weswegen es ihm bis anhin nicht möglich gewesen sei, seinerseits die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Auf die Frage, ob er die Verpflich- tungen gegenüber der Beschwerdeführerin erfüllen werde, sagte er aus, dass er dies sobald wie möglich tun werde, das heisse, wenn seine Vertragspartner ihrer- seits den Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen seien. Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht, hätte zwar entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft womöglich überprüft werden können, indem er hätte aufgefordert wer- den können, Verträge oder ähnliches vorzulegen. Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der beschwerdeführerischen Leistungserbringungen und Vorstreckungen zah- lungswillig war, braucht aber letztlich – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägun- gen – ohnehin nicht endgültig beantwortet zu werden. Dem Beschuldigten wird der Vorwurf gemacht, seine Leistungsfähigkeit mittels be- vorstehenden Zahlungseingängen vorgespielt zu haben, Überweisungen irrtümlich in Schweizer Franken statt in Euro angewiesen sowie Überweisungsbelege per E- Mail von nicht stattgefundenen Einzahlungen übermittelt zu haben. Hinsichtlich Letzterem kann festgehalten werden, dass den E-Mails des Beschuldigten vom 11. Januar 2015 und 16. Februar 2015 tatsächlich jeweils eine Auftragsbestätigung beigelegt wurde. Auf diesen ist indes ersichtlich, dass es sich um pendente Aufträ- ge handelte. In seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass zwar keine Deckung auf seinem Konto bestanden habe, er jedoch mit einer Zahlung eines sei- ner Vertragspartner gerechnet habe, welche sein Konto wiederum gedeckt hätte. Eine Täuschung lässt sich daher nicht mit Gewissheit bejahen. Auch sonst lässt sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält – insbesondere aus der zeitlichen Abfolge keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten herleiten. Indem er anfangs gewisse Zahlungen leistete, hat er noch keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Wie beschrieben kann ihm – besonders in dieser frühen Phase der Geschäftsbeziehung – kein fehlender Zahlungswille nachgewiesen werden. Viel- mehr hat er im Laufe der Monate schlicht mit (teilweise wohl tatsächlich haltlosen) Hinhaltetaktiken versucht, zusätzliche Zeit herauszuschinden. Darin liegt kein straf- rechtlich relevantes Verhalten. 6.3 Ob vorsätzliche Täuschungshandlungen vorliegen und ob der Beschuldigte zah- lungsunfähig- und -unwillig war, kann letztlich sogar offengelassen werden, da es – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am Tatbestandselement der Arglist fehlt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Patentanwältin mit eigener Kanz- lei in der Nähe von C.________. Insofern dürfen bei ihr umfassende Kenntnisse in Patentangelegenheiten vorausgesetzt und besondere Fachkenntnisse sowie Ge- schäftserfahrung angenommen werden. Ihre Schutzbedürftigkeit ist daher geringer einzustufen als bei einem unerfahrenen oder unkundigen Opfer. In der Sachverhaltsdarstellung zur Strafanzeige legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie für den Beschuldigten kostenintensive Wiedereinsetzungen in diversen Ländern in die Wege geleitet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch keine Ver- anlassung gesehen, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. In den ers- 6 ten Monaten des Jahres 2014 habe sie den Zusicherungen des Beschuldigten ver- traut und sei davon ausgegangen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nach- kommen werde. Am 17. Juni 2014 habe sie dem Beschuldigten per E-Mail mitge- teilt, dass sie nur noch nach erfolgter Vorauszahlung Aufträge an Dritte erteilen oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen werde. Allerspätestens ab Mitte Juni 2014 sind der Beschwerdeführerin also grösste Zwei- fel an der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten erwachsen. Wie die Staatsanwalt- schaft ausführt, veranlasste sie dennoch im Dezember 2014 ohne Vorauszahlung zwei EP-Entries zu PCT-Anmeldungen zu Gunsten des Beschuldigten. Aufgrund der Interessenwahrungspflicht sind diese Anmeldungen gegebenenfalls nachvoll- ziehbar. In der Folge jedoch hat die Beschwerdeführerin im Februar 2015 erneut ohne Vorauszahlung und lediglich auf Zusicherung des Beschuldigten hin die Ent- richtung von Jahresgebühren über das Patent Annuity Service der Firma I.________ veranlasst (vgl. Beschwere, S. 2). Eine Leichtfertigkeit der Beschwer- deführerin kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Im Hinblick darauf, dass sie am 17. Juni 2014 dem Beschuldigten zu verstehen gegeben hatte, dass sie nur noch gegen Vorauszahlung leisten werde, steht ihr Verhalten in der darauf- folgenden Zeit im klaren Widerspruch. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde- führerin, wenn sie ausführt, der Beschuldigte sei ihr von einem ihrer langjährigen Mandanten vermittelt worden und es sei realitätsfern, wenn von ihr erwartet werde, dass sie von einem Mandanten Belege über seine Geschäfte verlange: Erstens war der Beschuldigte für sie ein Neukunde aus dem Ausland. Und zweitens hätte sie – auch wenn sie vorher noch nie solche schlechte Erfahrungen gemacht haben will – nach dem mehrfachen Hinhalten des Beschuldigten rückfragen und sich Belege zeigen lassen sollen. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4, 2. Absatz). Daran ändert sich nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Replik (beschrän- kend) vorbringt, anfangs – also im Herbst 2013 – habe der Beschuldigte Zahlungen geleistet, um ihr Vertrauen zu erschleichen; daraufhin habe sie Nachzahlungen von Jahresgebühren sowie zu Patenten Wiedereinsetzungen veranlasst, und ein gros- ser Teil der Kosten/Rechnungen sei gestützt darauf erst im Laufe des Jahres 2014 entstanden. Bereits in den E-Mails vom 9. Oktober 2013 («Betreff: Offene Rechnungen, Gesamtbetrag / Sehr geehrter Herr A.________, das sind die offenen Rechnungen: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […],: Rechnung Nr. […], Summe EUR 27.241,90») sowie vom 23. Dezem- ber 2013 («Betreff: Offene Rechnungen, Stand 23. Dezember 2013 / Wichtigkeit: Hoch»), und noch deutlicher in den E-Mails vom 13. Januar 2014, vom 24. Januar 2014 und vom 13. Februar 2014 («Bitten überweisen Sie diesen Betrag in den nächsten Tagen. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, schlage ich vor, dass wir einen Zahlungsplan vereinbaren, da ich fi- nanziell nicht mehr in der Lage bin, weitere Kosten zu übernehmen») werden nämlich die er- heblichen (und berechtigten) Zweifel der Beschwerdeführerin ersichtlich, ob sie auf einen baldigen Zahlungseingang vertrauen kann. Bekanntlich beglich der Beschul- digte die letzte Rechnung gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga- ben (unvollständig) im Oktober 2013 (vgl. Anzeige vom 21. Mai 2015, Sachver- haltsdarstellung, S. 1, 2. Absatz). Und schon in seiner E-Mail vom 25. Januar 2014 schob der Beschuldigte eine doch einigermassen fadenscheinige Ausrede vor, 7 warum er noch nicht bezahlen könne («Ich habe anfangs Dezember für über 60‘000.- Euro Aktien der D.________ GmbH, Schweiz an die E.________ Ltd., (die zu 50% auch mir gehört) Herrn F.________ (Multimillionär) in England verkauft. Die Gelder von Herrn F.________ sind in einem Trust in Form von Wertpapieren parkiert und es dauert immer etwas bis er über Cash verfügen kann. Ich bin mit Herrn F.________ in Kontakt und er hat mir versichert, dass die Zahlung in den nächsten Wochen bei mir eingehen werde»). Darauf durfte die in Geschäftsfragen sehr erfahrene Beschwerdeführerin nicht vertrauen. Sie hätte entsprechend bei gebotener Sorgfalt möglichst unmittelbar sämtliche Besorgungen für den Beschuldigten abbrechen oder jedenfalls gründliche Überprüfungen in die Wege leiten sollen. Daher scheidet eine Arglist, wie sie das Bundesgericht in verschiedenen Fallgruppen beschreibt (insb. Lügengebäude resp. betrügerische Machenschaften, Nicht-Überprüfbarkeit, Mangel an Fachkenntnis und Geschäftserfahrung) aus. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wir die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) . Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (via Publikation) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 26. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9