56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in Behauptungen nach den Grundsätzen der sogenannten OPPT- Bewegung. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus den haltlosen Vorwürfen, dass die Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten begangen habe. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: