Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 140 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spital- strasse 14, 2501 Biel Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Am 31. März 2017 führte B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 16 310 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Ge- suchsteller zumindest sinngemäss ein Ausstandsgesuch. In der Folge brach die Gesuchsgegnerin die Verhandlung ab und überwies die Akten an die Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern zur gesetzlichen Folgegebung (Art. 59 Abs. 1 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Auf eine Stel- lungnahme zum Ausstandsgesuch verzichtete sie. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet (analog Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvorausset- zungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller argumentierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2017 wie folgt (Auszug Protokoll HV vom 31. März 2017, pag. 81 f.): Der Beschuldigte fragt die Gerichtspräsidentin, ob sie sich ausweisen könne. Diese antwortet, dass sie keine Geburtsurkunde mit an Verhandlungen nehme. Sie sei aber durch den Grossen Rat zur Ge- richtspräsidentin gewählt worden, worauf der Beschuldigte mehrere Fragen betreffend Parteizugehö- rigkeit, den Eid sowie die Angehörigkeit zu Berufsverbänden der Gerichtspräsidentin stellt. Der Be- schuldigte gibt an, dass er im Protokoll festgehalten haben möchte, dass die Gerichtspräsidentin be- fangen sei. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin ob er ein Ausstandsgesuch stelle, sagt der Be- schuldigte, die Gerichtspräsidentin sollte selber darauf kommen, nachdem sie das Affidavit heute zum zweiten Mal, zuzüglich der AGB’s erhalten habe, dass sie befangen sei und in den Ausstand treten müsse. Er stelle hier (vor Gericht) keine Gesuche. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin nach den Ausstandsgründen verweist der Beschuldigte auf das eben erwähnte Affidavit und fügt an, dass die Gerichtspräsidentin als Mensch für ihre Taten hafte und dass es keine Gerichte gebe. Das Gericht sei eine Firma, genauso auch das Obergericht und das wisse die Gerichtspräsidentin. Zudem gebe es keinen Kläger in dieser Sache. Die Gerichtspräsidentin erklärt die Gründe des nicht persönlichen Er- scheinens der Staatsanwaltschaft. Die Gerichtspräsidentin erläutert den weiteren Verfahrensablauf nachdem sinngemäss ein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Im erwähnten «Affidavit» (pag. 85 ff.) finden sich Textbausteine beispielsweise zur Vermutung der gerichtlichen Vorladung, zur Vermutung der Bewachung, zur Ver- mutung des Treuhandgerichts, zur Vermutung, dass die Regierung in zweierlei Rol- len (als Exekutor und Begünstiger) handelt, zur Vermutung des Exekutor de Son Tort oder zur Vermutung der Inkompetenz. Ausserdem werden der Gesuchsgegne- rin eine Vielzahl von Straftaten und Ähnliches vorgeworfen (z.B. betrügerische Dar- stellung der Sprache, Amtsanmassung, Nötigung oder Erpressung). Dabei müsse 2 jeder einzelne Anklagepunkt des Affidavits innerhalb von 30 Tagen widerlegt wer- den. Ein Versäumnis der Widerlegung habe die automatische Anerkennung durch Stillschweigen zur Folge und sei damit verifiziert. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, die Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO). 4.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, er- schöpft sich in Behauptungen nach den Grundsätzen der sogenannten OPPT- Bewegung. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus den haltlosen Vorwürfen, dass die Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten begangen habe. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 7. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4