Ebenfalls neu festgesetzt wird die amtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Beschwerdeführer im Ergebnis vollständig obsiegt, entfällt auch dort die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO; BGE 139 IV 261; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2015 vom 27. November 2015). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: