9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch die Kosten jenes Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. 9.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die von Fürsprecher B.________ zu den Akten gereichten, zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostennote vom 9. Juni 2017 bestimmt. Ebenfalls neu festgesetzt wird die amtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.