Ob die Beweismassnahmen angesichts der vorliegend gegebenen zeitlichen Verhältnisse noch im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens getroffen werden können oder ob die gutachterliche Ergänzung zur Behandlungsfähigkeit sowie die Abklärungen zum geplanten weiteren Vollzug im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfragen sind, bleibt der Vorinstanz vorbehalten. Anzumerken ist, dass angesichts der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass auch die Vorinstanz selbst bei Ausbleiben eines Antrags jeweils von Amtes wegen zu