8. Ob die Beweismassnahmen angesichts der vorliegend gegebenen zeitlichen Verhältnisse noch im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens getroffen werden können oder ob die gutachterliche Ergänzung zur Behandlungsfähigkeit sowie die Abklärungen zum geplanten weiteren Vollzug im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfragen sind, bleibt der Vorinstanz vorbehalten.