Hierbei handelt es sich um erhebliche Beweismassnahmen, welche je nach Ergebnis der ergänzenden gutachterlichen Abklärung weitreichende Folgen für den Beschwerdeführer haben können. Derartige Beweismassnahmen können nicht erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden. Dadurch ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Es ist vorweg die Aufgabe der Vorinstanz, die massgeblichen entscheidrelevanten Beweismassnahmen zu treffen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2017 ist deshalb aufzuheben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.