Es ist eine gutachterliche Beweisergänzung betreffend die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen und es muss zusätzlich abgeklärt werden, wie die konkrete Vollzugsplanung betreffend den Beschwerdeführer aussehen soll, um beurteilen zu können, ob die stationäre therapeutische Massnahme noch aussichtsreich erscheint und eine beantragte Dauer von mindestens zwei Jahren verhältnismässig ist. Hierbei handelt es sich um erhebliche Beweismassnahmen, welche je nach Ergebnis der ergänzenden gutachterlichen Abklärung weitreichende Folgen für den Beschwerdeführer haben können.