10 7. Nach dem Gesagten sind zusätzliche Beweismassnahmen angezeigt. Es ist eine gutachterliche Beweisergänzung betreffend die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen und es muss zusätzlich abgeklärt werden, wie die konkrete Vollzugsplanung betreffend den Beschwerdeführer aussehen soll, um beurteilen zu können, ob die stationäre therapeutische Massnahme noch aussichtsreich erscheint und eine beantragte Dauer von mindestens zwei Jahren verhältnismässig ist.