Soweit ersichtlich liegt derzeit keine konkrete Vollzugsplanung vor, sondern der Beschwerdeführer befindet sich – seit Dezember 2015 – nach wie vor im Regionalgefängnis. Die Vollzugsbehörde hat immerhin grob darzulegen, wie der beabsichtigte Vollzugsplan aussehen wird. Nur so kann die Verhältnismässigkeit der Massnahme überprüft werden.