Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, die aktuell aufgetretenen Probleme im Vollzug hätten gezeigt, dass weiterhin grosser Handlungsbedarf bezüglich der Therapie und der Legalbewährungsprognose bestehe, welcher nicht bloss innert Jahresfrist – wie es vom Beschwerdeführer beantragt werde – zu erfüllen sei. Die Vorbereitung auf jede neue Vollzugsstufe müsse gründlich erfolgen und es bedürfte einer gewissen Zeit, damit evaluiert werden kann, ob sich der Beschwerdeführer in der neuen Vollzugsstufe überhaupt bewährt. 6.2 Dem Verhältnismässigkeitsprinzip kommt bei der Verlängerung der Massnahme nach Art.