6. 6.1 Weiter kommt hinzu, dass von der Beschwerdekammer in Strafsachen die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht überprüft werden kann. Die Vorinstanz sowie die Generalstaatsanwaltschaft sprechen sich für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre aus. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, die aktuell aufgetretenen Probleme im Vollzug hätten gezeigt, dass weiterhin grosser Handlungsbedarf bezüglich der Therapie und der Legalbewährungsprognose bestehe, welcher nicht bloss innert Jahresfrist – wie es vom Beschwerdeführer beantragt werde – zu erfüllen sei.