Die seit Anfang 2015 rückläufig gebliebenen Therapieerfolge können entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis keine Behandlung zuteil wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2015 im Regionalgefängnis. Die rückläufigen Therapieerfolge wurden vom Gutachter indes bereits anfangs 2015 festgestellt.