__ bezüglich der aktuell geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit wenig Gegenargumente vorzubringen seien. Es bedarf einer zusätzlichen gutachterlichen Einschätzung zur Behandelbarkeit des Beschwerdeführers, sei es im Rahmen einer Ergänzung von Dr. med. C.________ zum Bericht von med. pract. E.________ oder eines neuen Gutachtens (vgl. dazu auch HEER, a.a.O., N. 16 zu Art. 189 StPO; Art. 189 Bst. c StPO). Die seit Anfang 2015 rückläufig gebliebenen Therapieerfolge können entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis keine Behandlung zuteil wurde.