9 Arzt (HEER, a.a.O., N. 9 zu Art. 189 StPO; vgl. auch N. 39 zu Art. 183 StPO, BGE 124 I 170 E. 4). Bei der vorliegenden Ausgangslage (entgegenstehende gutachterliche Beurteilung) durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf den Kurzbericht von med. pract. E.________ vom 3. November 2016 abstellen, zumal auch med. pract. E.________ ausgeführt hat, dass gegen die Einschätzung von Dr. med. C.________ bezüglich der aktuell geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit wenig Gegenargumente vorzubringen seien.