Aus der Anmeldung der Vollzugsbehörde zur Fallvorlage für die KoFako vom 7. Oktober 2016 geht jedenfalls hervor, dass med. pract. E.________ den Beschwerdeführer «von den Justizvollzugsanstalten H.________ und I.________ kenne». Das Gericht hat der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Die unabhängige sachverständige Person darf als objektiver erachtet werden als der behandelnde