pract. E.________ dafür, einen letzten Versuch zu wagen. Med. pract. E.________ hat gemäss eigenen Angaben nur «einige Unterlagen über den jüngsten Massnahmenverlauf» des Beschwerdeführers zur Verfügung erhalten. Er hat den Beschwerdeführer nicht persönlich exploriert und seine Beurteilung besteht ausschliesslich aus einem zweiseitigen Kurzbericht. Med. pract. E.________ kennt den Beschwerdeführer persönlich, wobei sich aus den Akten nicht klar entnehmen lässt, ob er ihn persönlich therapiert hat. Aus der Anmeldung der Vollzugsbehörde zur Fallvorlage für die KoFako vom 7. Oktober 2016 geht jedenfalls hervor, dass med.