59 StGB im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats in Frage kam, der Forensisch-Psychiatrische Dienst die Mitwirkung an einer ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund des zu hohen Risikos und der Aussichtslosigkeit einer Therapie jedoch abgelehnt hatte (vgl. Anmeldung der Vollzugsbehörde zur Fallvorlage für die KoFako vom 7. Oktober 2016). Med. pract. E.________ hat in seinem Bericht vom 3. November 2016 ausgeführt, er könne die kritische Haltung von Dr. med. C.________ und des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes durchaus nachvollzie-