Die Vollzugsbehörde hatte eine Stellungnahme von med. pract. E.________ einverlangt, nachdem aus Sicht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste) einzig die Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats in Frage kam, der Forensisch-Psychiatrische Dienst die Mitwirkung an einer ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund des zu hohen Risikos und der Aussichtslosigkeit einer Therapie jedoch abgelehnt hatte (vgl. Anmeldung der Vollzugsbehörde zur Fallvorlage für die KoFako vom 7. Oktober 2016).