2014, N. 2 zu Art. 189 StPO mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich betreffend die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers letztlich – gleichermassen wie die Vollzugsbehörde im Antrag auf Verlängerung vom 17. November 2016 sowie die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) in ihrem Bericht vom 9. November 2016 – massgeblich auf den Bericht von med. pract. E.________ vom 3. November 2016 abgestützt. Die Vollzugsbehörde hatte eine Stellungnahme von med.