5.3 Dr. med. C.________ hat sich in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2016 deutlich zur Frage der Behandlungsfähigkeit geäussert. Er hat ausgeführt, es ergäben sich deutliche Parallelen zwischen den Sanktionen von 2006 – 2008 und dem Vollzugsverlauf. Dies deute darauf hin, dass insgesamt nur geringe legalprognostische Erfolge hätten erreicht werden können. Den im Gutachten vom 30. Oktober 2013 festgestellten deutlichen Behandlungserfolg sehe er nicht. Es ergäben sich zu viele Parallelen zu den Interventionen 2006 – 2009.