Ein letzter Behandlungsversuch ist nur dann indiziert, wenn im Zeitpunkt des Entscheides eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr sowie die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 betreffend die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme). Dasselbe gilt betreffend die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. 5.3 Dr. med.