5.2 Durch die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme muss der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden können (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme kann nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f.;