Das Gericht ist betreffend der Durchführbarkeit der stationären therapeutischen Massnahme in Übereinstimmung mit der ASMV und der KoFako der Auffassung, dass nach wie vor eine Behandlungsfähigkeit des Verurteilten besteht und die stationäre therapeutische stationäre Massnahme deshalb weiterhin durchführbar ist. Wie bereits von der ASMV, der KoFako und dem Gutachter erwähnt, konnte ein Rückgang der Behandlungsmotivation des Verurteilten festgestellt werden. Auch hat der Verurteilte mehrfach Regelverletzungen und Delikte begangen, wofür er unter anderem mit Strafbefehl vom 08.02.2016 verurteilt worden ist.