Der Verurteilte habe sich nämlich – unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes der stationären Massnahme – auf einem grundsätzlich positiven Weg befunden, weshalb trotz rückläufiger Therapieerfolge seit 2015 und einer ungünstigen Entwicklung der Motivationslage die Weiterführung der Massnahme im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats als geeignetste Variante erscheine. Das Gericht ist betreffend der Durchführbarkeit der stationären therapeutischen Massnahme in Übereinstimmung mit der ASMV und der KoFako der Auffassung, dass nach wie vor eine Behandlungsfähigkeit des Verurteilten besteht und die stationäre therapeutische stationäre Massnahme deshalb weiterhin durchführbar ist.