Die Möglichkeiten der Aufhebung der Massnahme und die bedingte Entlassung seien jedoch als kritisch beurteilt worden. Zu bevorzugen sei aus Sicht der ASMV die Weiterführung bzw. die erneute Verlängerung der stationären Massnahme. Der Verurteilte habe sich nämlich – unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes der stationären Massnahme – auf einem grundsätzlich positiven Weg befunden, weshalb trotz rückläufiger Therapieerfolge seit 2015 und einer ungünstigen Entwicklung der Motivationslage die Weiterführung der Massnahme im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats als geeignetste Variante erscheine.