Hingegen würden Aspekte vorliegen, welche therapeutischer Bearbeitung sowie einer Erstellung eines Risikomanagements bedürften. Ausserdem beurteilte die ASMV das Rückfallrisiko erneuter einschlägiger Delikte im Sinne der Anlasstat weiterhin als hoch. Als weiteres Vorgehen würde deshalb entweder die Aufhebung der stationären Massnahme, die bedingte Entlassung oder die Weiterführung der stationären Massnahme im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats in Frage kommen. Die Möglichkeiten der Aufhebung der Massnahme und die bedingte Entlassung seien jedoch als kritisch beurteilt worden.