_ ist der Auffassung, dass dieser Vollzugsverlauf deutliche Parallelen zu den Sanktionen von 2006 - 2008 aufweise, was auf insgesamt nur geringe legalprognostische Erfolge hinweisen würde. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es nach einer Entlassung mit einer vergleichbaren Häufigkeit zu problematischen Situationen kommen werde. Wie bereits erwähnt, kam er in seinem Gutachten weiter zum Schluss, dass keine weiteren Behandlungserfolge zu erwarten seien, weshalb eine weitere Behandlung nicht empfohlen werden könne. Den Vollzugsverlauf beurteilte med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, indessen nicht gleichermassen kritisch.