Ausserdem durfte der Verurteilte damit in einem anstaltseigenen oder externen Arbeitsplatz (mit Begleitung) arbeiten, was er durch eine Beschäftigung in der F.________(Unternehmung) wahrnahm. Am 09.09.2015 wurde sodann das Arbeitsexternat verfügt. Als zentrales Ziel der Vollzugsplanung wurde eine Ausbildung des Verurteilten erachtet, weshalb im Verlauf der verlängerten Massnahme ein Schnuppertag sowie einer Schnupperwoche bei G.________(Unternehmung) organisiert wurden und der Verurteilte die Möglichkeit erhielt, einer anstaltsexternen Arbeit nachzugehen. Ziel war, dem Verurteilten bis im Sommer 2015 eine Lehrstelle zu finden.