Am 07.02.2014 erfolgte dann die Versetzung in die Progressionsstufe B. Weitere Vollzugslockerungen wurden dem Verurteilten am 10.10.2014 mit der Möglichkeit einer Arbeitserprobung während einer Woche gewährt. In der Folge wurde am 05.02.2015 eine Versetzung des Verurteilten in die Progressionsstufe C sowie in das Vollzugsmodul der Arbeitserprobung verfügt. Der Verurteilte erhielt damit die Möglichkeit unbegleiteter Ausgänge, Sach- und Beziehungsurlaube. Ausserdem durfte der Verurteilte damit in einem anstaltseigenen oder externen Arbeitsplatz (mit Begleitung) arbeiten, was er durch eine Beschäftigung in der F.________(Unternehmung) wahrnahm.