4 findet oder dass eine konkrete therapeutische Beziehung nicht hergestellt werden konnte, genügt nicht für eine Aufhebung der Massnahme (m.w.H. BSK StGB I, Heer, Art. 62c N. 18). Am 26.07.2013 wurde der Verurteilte in die Progressionsstufe A versetzt, womit dem Verurteilten insbesondere unbegleitete Beziehungs- und Sachurlaube (ohne Übernachtung) genehmigt werden konnten. Am 07.02.2014 erfolgte dann die Versetzung in die Progressionsstufe B. Weitere Vollzugslockerungen wurden dem Verurteilten am 10.10.2014 mit der Möglichkeit einer Arbeitserprobung während einer Woche gewährt.