62c Abs. 1 lit. a StGB aussichtslos erscheint und aus diesem Grund aufgehoben werden muss. 5. Durchführbarkeit der Massnahme Dass eine Massnahme i.S.v. Art. 62c StGB gescheitert ist, darf nicht leichthin angenommen werden (BSK StGB I, Heer, Art. 62c N. 18). Die Massnahme muss sich als definitiv undurchführbar erwiesen haben, damit eine Aufhebung der Massnahme gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6S_353/1990 vom 12.04.1991, E. 2b). Dass sich der Verurteilte in einer vorübergehenden Krise be-