_ bejaht eine grundsätzliche Therapierbarkeit der beim Verurteilten diagnostizierten Störungen, geht jedoch von einer geringen Beeinflussbarkeit des Verurteilten aus. Es bestünden nach jahrelangen therapeutischen Bemühungen keine realistischen Ansatzmöglichkeiten mehr und die Therapieerfolge wären seit Anfang 2015 rückläufig, so dass weitere Behandlungserfolge nicht zu erwarten seien und eine weitere Behandlung nicht empfohlen werden könne. Entsprechend diesem Fazit von Dr. med. C.________ hat das Gericht zu prüfen, ob die Fortführung der Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit.