als aussichtslos, so muss sie aufgehoben werden. Der Verurteilte befindet sich seit dem 23.11.2009 und somit bereits seit über 7 Jahren im Massnahmevollzug, womit die Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten erhöhten Anforderungen zu genügen hat. Dr. med. C.________ bejaht eine grundsätzliche Therapierbarkeit der beim Verurteilten diagnostizierten Störungen, geht jedoch von einer geringen Beeinflussbarkeit des Verurteilten aus.