5. 5.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer noch behandlungsfähig ist. Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen: 4. Behandlungsfähigkeit Damit die Massnahme verlängert werden kann, muss die Behandlung des Verurteilten weiterhin angebracht sein. Je länger eine Massnahme bereits andauert, desto höher sind die Anforderung an die Erforderlichkeit der Behandlung. Erscheint die Durch- oder Fortführung der Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als aussichtslos, so muss sie aufgehoben werden.