Diese wurden von den Gutachtern als deutlich ausgeprägt beschrieben und sind als schwer zu bezeichnen. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie deren Zusammenhang mit den verübten Taten werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist weiter, dass aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden kann, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre (vgl. dazu Art. 62 Abs. 1 StGB und die Vorinstanz auf S. 6 des angefochtenen Entscheides). Auch der Beschwerdeführer selbst hat eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr beantragt.