Zum Zeitpunkt der Begutachtung stellte Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer deshalb die Diagnosen von akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), regelmässigem Gebrauch von Cannabis und wahrscheinlich persistierender neuropsychologischer Defizite gestellt. Der Gutachter stellte zudem folgende deliktsrelevante Problembereiche fest: Dissoziale Wertewelt (Werte aus der Hip-Hopper-Szene, kriminelle Peergroup, Idealisierung von Ge-