vom 22. Juni 2016 hervor, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine deutliche dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), akute Alkoholintoxikationen ohne Komplikationen (ICD-10: F10.00), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD- 10: F10.1), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) sowie neuropsychologische Defizite vorgelegen hätten. Ob in einem weniger beschützenden Setting die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung wieder erfüllt sein würden, sei unklar. Zum Zeitpunkt der Begutachtung stellte Dr. med.