4. Die Vorinstanz kam gestützt auf die vorliegenden Gutachten und Berichte zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet. Dieser Auffassung ist beizupflichten (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheides). Insbesondere geht aus dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.