Die Vorinstanz verzichtete am 25. April 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 6. und 13. April 2017 reichte die Vollzugsbehörde eine Kopie ihrer Schreiben vom 6. und 12. April 2017 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 12. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. März 2017 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen