Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2017 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. Februar 2010 angeordnete und mit Entscheid vom 12. August 2014 um zwei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr zu verlängern. Zudem seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz verzichtete am 25. April 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme.