Das Kantonale Zwangsmassnahmegericht entschied am 28. November 2016, dass die Sicherheitshaft angeordnet werde und der Beschwerdeführer bis zum 20. März 2017 in Sicherheitshaft versetzt werde. Am 15. März 2017 hiess die Vorinstanz den Antrag der Vollzugsbehörde gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um zwei Jahre. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2017 Beschwerde.