nachfolgend: Vollzugsbehörde) um zwei Jahre verlängert. 1.2 Am 17. November 2016 beantragte die Vollzugsbehörde bei der Vorinstanz eine erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um mindestens zwei weitere Jahre. Zudem wurde um Anordnung der Sicherheitshaft bzw. von Ersatzmassnahmen bei Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 23. November 2016 ersucht. Das Kantonale Zwangsmassnahmegericht entschied am 28. November 2016, dass die Sicherheitshaft angeordnet werde und der Beschwerdeführer bis zum 20. März 2017 in Sicherheitshaft versetzt werde.