Der Beschwerdeführer hatte die Massnahme bereits am 24. November 2009 vorzeitig angetreten. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde am 12. August 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (heute: Amt für Justizvollzug des Kantons Bern; nachfolgend: Vollzugsbehörde) um zwei Jahre verlängert.