15. Oktober 2008. Zudem wurde der mit Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 19. September 2007 gewährte bedingte Strafvollzug für die Strafe von 30 Tagen Freiheitsentzug widerrufen. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Der Beschwerdeführer hatte die Massnahme bereits am 24. November 2009 vorzeitig angetreten.